Rafael Joël
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Finanzwirt (bbw)
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Die Zeiten für Sparer sind aktuell alles andere als paradiesisch. Seit Jahren werfen klassische Sparanlagen kaum Zinsen ab. Im Gegenteil - immer mehr Banken verlangen sogenannte Verwahrentgelte, also Gebühren dafür, dass Sparer ihr Geld auf dem Bankkonto lassen. Gleichzeitig zahlen sie aber keine Zinsen auf Guthaben. Der Effekt: Sparen kostet Geld bzw. Gebühren, statt die erhofften Zinserträge einzuspielen.
Trotz dieser schlechten Voraussetzungen liegt noch immer ein Großteil der Vermögen deutscher Sparer in schlecht oder gar nicht verzinsten Anlagen - beispielsweise Sparbücher, Girokonten oder Tagesgelder.
Dieser Effekt wird seit einigen Monaten durch die steigende Inflation verstärkt. Im März 2022 stand sie mit 7,3 Prozent so hoch wie seit 40 Jahren nicht mehr. Vor allem die Situation in der Ukraine ist ein Treiber für steigende Energiekosten und damit auch einer steigenden Inflationsrate.
Rein mathematisch muss eine Spareinlage eine Rendite oberhalb der Inflationsrate abwerfen, damit die reale Kaufkraft erhalten bleibt. Andernfalls wächst das Sparguthaben nicht so stark, wie sich im gleichen Zeitraum die Ausgaben für zum Beispiel Wohnen, Reisen und Nahrung erhöht haben. Diesen Ertrag liefern Sparbuch & Co. schon lange nicht mehr. Stattdessen wird der Geldwert dort stetig vernichtet.
Eine echte Chance auf Rendite liefern die Aktienmärkte. Für die private Altersvorsorge empfehlen sich daher fondsgebundene Lösungen, da sie in die weltweiten Kapitalmärkte investieren. Fondsgebundene Rentenversicherungen können so in der Sparphase die notwendigen Erträge erzielen und in der Rentenphase eine lebenslange Rente auszahlen.
Mit Vorsorgelösungen, die reale Erträge erzielen können
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Die Bilder der Flutkatastrophe im Juli vergangenen Jahres im Ahrtal sind noch immer präsent. Neben Starkregen und einhergehenden Überschwemmungen, wirbelt auch das Element „Wind“ immer häufiger über Deutschland hinweg. 2021 verursachten Stürme und Regenfälle, laut Angaben des Versichererverbands GDV, einen historisch traurigen Schadenrekord an Häusern, Hausrat, Betrieben und Kraftfahrzeugen von 12,5 Milliarden Euro!
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass diese Gefahren durch den Klimawandel verstärkt werden und Wetterextreme auch in Deutschland zunehmen. Auch wenn es regionale Tendenzen gibt, so können Naturgewalten überall und plötzlich auftreten. Doch nur 46 Prozent der Gebäude in Deutschland sind umfassend gegen Naturgefahren mit einer Elementarschadenversicherung geschützt. Über die Hälfte der Besitzer steht im Schadenfall demnach ohne finanziellen Ausgleich sprichwörtlich oft vor den Trümmern ihres Hab und Guts.
Anteil der Gebäude je Bundesland
Eine Elementarversicherung ist ein zusätzlicher Baustein, der den Schutz durch die Wohngebäude-, aber auch Hausratversicherung erweitern kann. Während die Wohngebäudeversicherung Sturm-, Blitz- und Hagelschäden abdeckt, ist für andere Naturgefahren eine Elementarversicherung notwendig. Sie umfasst zusätzlich Hochwasser, Starkregen, Lawinen, Schneedruck sowie Erdsenkungen und Erdbeben. Eine Elementarversicherung ist folglich für Wohnungs- und Hausbesitzer in ganz Deutschland zu empfehlen, die ihre vier Wände gegen Naturgefahren absichern wollen.
In Kombination zur Wohngebäudeversicherung sichert der Elementarschadenbaustein das Haus gegen sämtliche Naturgefahren ab. Geleistet wird bei Schäden an Wänden, Böden oder Dächern - bei einem Totalschaden wird ein Neubau gezahlt. In Verbindung mit einer Hausratpolice sind Möbel, technische Geräte und andere Haushaltsgegenstände versichert, falls das Innere der Wohnung/ des Hauses durch Naturgewalten Schaden nimmt. Erste Versicherer bieten mittlerweile auch eine separate Elementarschadenversicherung an. Das kann sinnvoll sein, wenn der Elementarbaustein beim Wohngebäude- oder Hausratversicherer zu teuer oder gar nicht versicherbar ist.
Und die eigenen vier Wände gegen zunehmende Naturgewalten wappnen
Mittlerweile ist über ein Viertel der Bevölkerung von einer Covid-19-Infektion betroffen (gewesen). Rund 23 Millionen Infektionen zählte das Robert-Koch-Institut Mitte April. Dank mehrfacher Impfungen sind die Verläufe meist mild. Dennoch können sich Folgen einer Erkrankung auch erst später zeigen (Long-Covid), wodurch einige Versicherungsfragen betroffen sind.
Von Long-Covid wird gesprochen, wenn die Symptome mehr als vier Wochen nach Infektion oder Erkrankung anhalten. Daneben wird vom „Post-COVID-19-Syndrom gesprochen, wenn Symptome länger als 12 Wochen bestehen oder neue Symptome und Gesundheitsschäden auftreten, die anderweitig nicht erklärt werden können.
Die Symptome sind vielfältig. Am häufigsten treten Atemnot, Druckgefühl im Brustkorb und chronische Müdigkeit, Antriebslosigkeit und Erschöpfung auf. Auch psychische Erkrankungen (Depressionen, Angststörungen) können auf Long-Covid hinweisen.
Die Spätfolgen, seien sie psychisch oder körperlich, können dazu führen, dass Betroffene ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Versicherer bewerten Covid als Erkrankung wie jede andere. Entsprechend zahlt die BU, sofern die Definition (wenn der Beruf nur noch zu höchstens 50 Prozent ausgeübt werden kann) erfüllt ist.
Wer an Corona erkrankt war und alles gut überstanden hat, muss in der Regel nicht mit besonderen Auswirkungen auf die Möglichkeit, zukünftig einen BU-Vertrag abschließen zu können, rechnen. Wichtig ist, ob zum Zeitpunkt des Antrages bereits erkennbare Spätfolgen festzustellen sind. Dann könnte der Versicherer genauer prüfen, ob zum Beispiel ein Risikozuschlag nötig ist. Hier können in einer Beratung dann aber auch Alternativen zur Absicherung der Arbeitskraft geprüft werden.
Unbedingt. Die Gesundheitsfragen sind immer wahrheitsgemäß zu beantworten, um im späteren Leistungsfall keine Probleme zu bekommen. Wird im Antrag nach allgemeinen Infektionen oder nach Erkrankungen der Atmungsorgane gefragt, sollte eine Corona-Erkrankung auch angegeben werden.
Das obliegt dem Hausarzt. Ist sein Patient nach Untersuchung nicht arbeitsfähig, so kann er auch bei Spätfolgen einer Corona-Infektion krankgeschrieben werden. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Behandlung, sofern die Therapiemethoden vom gesetzlichen Leistungskatalog abgedeckt sind.
Da Long-Covid als normale Krankheit von den Krankenkassen bewertet wird, besteht auch Anspruch auf Krankengeld. Nach der Lohnfortzahlung bei Angestellten (6 Wochen) zahlt dann die Krankenkasse für maximal 72 Wochen ein Krankengeld. Hier entsteht jedoch eine Einkommenslücke, da das Krankengeld höchstens 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts beträgt.
Mit privater Vorsorge, die die Lücken des Gesetzgebers gezielt schließen kann
Die private Haftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen für Verbraucher und Familien. Gegen einen geringen Jahresbeitrag werden verursachte Schäden an Personen, Sachwerten und Vermögensgegenständen in Millionenhöhe abgedeckt. Das gilt, wenn der Versicherte einem Dritten einen Schaden zufügt. Doch wie ist es eigentlich, wenn Ihnen ein Schaden zugefügt wird und der Verursacher keine private Haftpflichtversicherung besitzt?
Sie sitzen beispielsweise mit dem Laptop im Cafe, ein Dritter reißt versehentlich mit seiner Tasche Ihren Cappuccino um, das Heißgetränk breitet sich auf dem Laptop und wichtigen Unterlagen aus. Oder jemand prallt mit dem Einkaufswagen auf dem Supermarktparkplatz an Ihr Auto und hinterlässt Beulen und Kratzer. In beiden Fällen wollen Sie den Schaden nun über die Versicherung des Verursachers regulieren lassen. Doch Ihr Gegenüber zuckt nur mit den Schultern und sagt: „Ich habe gar keine Haftpflichtversicherung“.
Allzu oft bleiben Geschädigte dann tatsächlich auf dem Schaden sitzen. Denn anders als es der Name „Privathaftpflicht“ vielleicht vermuten lässt, ist der Abschluss einer solchen Versicherung eben nicht gesetzlich verpflichtend.
Damit Sie nicht vom Versicherungsstatus anderer abhängig sind, empfiehlt sich eine sogenannte Forderungsausfalldeckung innerhalb der eigenen Haftpflichtversicherung. Bei leistungsstarken und neueren Tarifen ist das meist schon der Fall. Bei älteren Policen lohnt ein genauer Blick in die Bedingungen. Dann zahlt Ihnen Ihre Versicherung nämlich den Schaden. Voraussetzungen dafür sind meist ein rechtskräftiges Urteil (Titel) gegen den Verursacher und eine Mindestschadenhöhe.
Damit Sie unabhängig von anderen sind